In vielen Horten ist die Arbeitszeit ungleichmäßig über die Woche verteilt. Auf längere Arbeitstage folgen kürzere Dienste. Das wirft eine praktische Frage auf: Müssen Beschäftigte Stunden nacharbeiten, wenn sie an einem längeren Arbeitstag Urlaub nehmen?
Grundsätzlich gilt: Urlaub befreit von der Arbeitspflicht für den betreffenden Tag. Wer an einem planmäßigen Arbeitstag Urlaub nimmt, verbraucht dafür einen Urlaubstag – unabhängig davon, wie viele Arbeitsstunden an diesem Tag vorgesehen sind.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben bei einer Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf 30 Urlaubstage nach dem TV-L. Entscheidend ist die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche, nicht allein der Beschäftigungsumfang. Wer seine reduzierte Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt, erhält deshalb nicht automatisch weniger Urlaubstage. Rechtsgrundlage: § 26 TV-L
Davon zu unterscheiden ist die Erfassung des Urlaubs auf dem Arbeitszeitkonto. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass bei einem Arbeitszeitkonto grundsätzlich die durch den Urlaub ausgefallenen Sollarbeitsstunden zu berücksichtigen sind. Ist beispielsweise ein Dienst von acht Stunden vorgesehen, darf die Urlaubsnahme nicht allein deshalb zu nachzuarbeitenden Fehlstunden führen, weil die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit niedriger liegt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 9 AZR 712/10
Bei der konkreten Buchung kommt es allerdings auf das geltende Arbeitszeitmodell und die einschlägigen Regelungen an. Wird mit durchschnittlichen Tageswerten gerechnet, müssen auch die hinterlegte Sollzeit und mögliche Ausgleichsmechanismen betrachtet werden. Eine einzelne Stundenbuchung lässt sich deshalb nicht immer isoliert beurteilen.
Auch ein gesonderter Ferien- oder Projektdienstplan begründet für sich genommen keine allgemeine Ausnahme, nach der Urlaubstage stets nur mit einem Durchschnittswert anzurechnen wären. Hier müssen die jeweilige Dienstplanung und die geltenden tariflichen beziehungsweise dienstlichen Regelungen geprüft werden.
Wer wegen eines Urlaubstages Minusstunden verbuchen soll, sollte sich die Berechnung und ihre Grundlage erläutern lassen. Für die Klärung sind insbesondere der Dienstplan, der Arbeitszeitnachweis und eine gegebenenfalls bestehende Dienstvereinbarung hilfreich. Der zuständige Personalrat und die gewerkschaftliche Beratung können diese Unterlagen prüfen und bei einer notwendigen Korrektur unterstützen.
Erholungsurlaub dient der Erholung. Aus seiner Inanspruchnahme darf nicht allein wegen unterschiedlich langer Arbeitstage eine Pflicht zur Nacharbeit entstehen.